The best Side of Der Gestaltung optimaler Statuten eines österreichischen Vereins sollte Aufmerksamkeit gewidmet werden.

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Zusätzlich ist jeder Verein verpflichtet, mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die unabhängig und unbefangen sein müssen.

Wir möchten ein zentrale Stelle in Europa (z.b Österreich) einrichten und dort die Hauptbuchhaltung und Verwaltungsarbeit machen und alle anderen EU Länder sollen die Spenden, Ausgaben im eigenen Land im Namen der Hauptzentrale (Österreich) regeln. Der Vorstand bzw. Verein in den anderen europäischen Ländern (außer Österreich) wird dann aufgelöst und es werden in den anderen Ländern nur ehrenamtliche Managementgruppe zusammengestellt. Meine Frage an Sie, ist sowas überhaupt möglich und welche Schritte sind vorzunehmen? Muss das Statut in Österreich dafür erweitert werden?

So weit wird es hoffentlich nie kommen, aber es ist trotzdem sinnvoll, die Auflösung des Vereins in den Statuten zu regeln. Zumindest sollte geregelt werden, wie viele Mitglieder nötig sind, um den Verein aufzulösen und was mit dem Vereinsvermögen nach der Auflösung geschieht.

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Zusammenfassend können sich in Österreich bereits zwei Personen zu einem Verein zusammenschließen, während in Deutschland faktisch sieben Vereinsmitglieder erforderlich sind

Hier soll so umfassend wie möglich das Vereinsziel beschrieben werden. Um als gemeinnütziger Verein anerkannt zu werden, muss jeder der Vereinszwecke gemeinnützig sein. Nicht jeder Vereinszweck muss verfolgt werden, allerdings darf kein anderer Zweck verfolgt werden als hier angegeben.

So können dort bspw. auch Rechte und Pflichten der Mitglieder festegelegt werden, wenn sie nicht den allgemeinen Gesetzen widersprechen. Es ist also alles erlaubt, was nicht verboten ist.

Auch hier gilt: Es soll jede nur erdenkliche Tätigkeit angeführt werden, die der Verein ausführen wird, um den Vereinszweck zu erreichen. Nicht alles hier Angeführte muss tatsächlich gemacht werden, allerdings darf nichts gemacht werden, das nicht hier steht.

Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt grundsätzlich durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam, es sei denn, die Vertretung nach außen ist in den Statuten anders geregelt.

Worum geht es? Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz haben und sich in Österreich nicht länger als sechs Monate aufhalten, unterliegen mit ihren Einkünften in Österreich der beschränkten Einkommensteuerpflicht. fileür

In bestimmten fileällen ist eine abgabenrechtliche Begünstigung auch bei einer mittelbaren Förderung begünstigter Zwecke möglich (§§ 40a und 40b BAO). Dies betrifft insbesondere Spendensammelvereine, die ihre Mittel anderen spendenbegünstigten Körperschaften zuwenden, welche denselben begünstigten Zweck fileördern.

Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein lediglich finanziell oder ideell unterstützen.

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